RS Vwgh 2003/9/17 2001/20/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Situation der Hazaras in Afghanistan folgt der unabhängige Bundesasylsenat einem Sachverständigengutachten vom 25. Oktober 1999, dessen Aktualität in mehreren mündlichen Berufungsverhandlungen vor dem unabhängigen Bundesasylsenat ("z.B. am 10. Juli 2000") bekräftigt worden ist. Demgemäß stützt sich der unabhängige Bundesasylsenat darauf, dass ein Haltungswandel der Taliban gegenüber den Hazaras stattgefunden hat. Bereits die Feststellungen des unabhängigen Bundesasylsenates selbst ("derzeit" ist eine "allgemeine" Verfolgung der Hazaras "nicht bekannt"; an anderer Stelle des Bescheides: "gegenwärtig" könne eine "allgemeine" Verfolgung der Hazaras nicht "(mehr)" festgestellt werden) sind jedoch nicht geeignet, nachvollziehbar zu begründen, dass der Haltungswandel der Taliban von derartiger Nachhaltigkeit ist, dass eine Asylgewährung ausgeschlossen wäre (Hinweis E vom 21. November 2002, Zl. 99/20/0171).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001200162.X02

Im RIS seit

17.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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