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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §6 Z3;Rechtssatz
Dadurch, dass der unabhängige Bundesasylsenat die von der Asylwerberin vorgelegte Geburtsurkunde im Hinblick auf deren Echtheit keiner Würdigung unterzogen und der Beweiswürdigung damit ausschließlich den bei der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck zugrundegelegt hat und nicht gesagt werden kann, dass die von der Asylwerberin zum Beweis ihrer Identität und Herkunft aus dem behaupteten Herkunftsstaat vorgelegte Geburtsurkunde für das Ergebnis des Asylverfahrens nicht von Bedeutung wäre oder es sich dabei um ein von vornherein - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untaugliches Beweismittel handeln würde, hat der unabhängige Bundesasylsenat sich im Rahmen der Beweiswürdigung zu Unrecht mit dieser Urkunde nicht auseinander gesetzt (zur Unzulässigkeit einer antizipativen Beweiswürdigung Hinweis etwa auf das E vom 3. April 2001, Zl. 96/08/0230, mit weiteren Nachweisen).
Schlagworte
Beweiswürdigung antizipative vorweggenommeneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001200324.X03Im RIS seit
27.10.2003