RS Vwgh 2003/9/17 2001/20/0170

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Veröffentlicht am 17.09.2003
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z3;
WaffG 1996 §8 Abs2;

Rechtssatz

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Behörde jederzeit die Verlässlichkeit zu überprüfen hat, wenn Hinweise gegeben sind, die das Vorliegen insbesondere der in § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 WaffG genannten Voraussetzungen in Frage stellen oder die in § 8 Abs. 2 WaffG umschriebenen Umstände wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Fünf-Jahresfrist des § 25 Abs. 1 WaffG wirkt immer dann, wenn zuvor kein Anlass für eine Überprüfung gemäß § 25 Abs. 2 WaffG vorgelegen ist. Diese Frist kann jedoch nicht so verstanden werden, dass die Überprüfung nur am "Jahrestag" zulässig wäre (vgl. die bei Czeppan/Szirba/Szymanski/Grosinger, Das neue österreichische Waffengesetz, 200, wiedergegebene RV 457 BlgNR 20. GP).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001200170.X01

Im RIS seit

20.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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