Index
41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs1;Rechtssatz
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Behörde jederzeit die Verlässlichkeit zu überprüfen hat, wenn Hinweise gegeben sind, die das Vorliegen insbesondere der in § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 WaffG genannten Voraussetzungen in Frage stellen oder die in § 8 Abs. 2 WaffG umschriebenen Umstände wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Fünf-Jahresfrist des § 25 Abs. 1 WaffG wirkt immer dann, wenn zuvor kein Anlass für eine Überprüfung gemäß § 25 Abs. 2 WaffG vorgelegen ist. Diese Frist kann jedoch nicht so verstanden werden, dass die Überprüfung nur am "Jahrestag" zulässig wäre (vgl. die bei Czeppan/Szirba/Szymanski/Grosinger, Das neue österreichische Waffengesetz, 200, wiedergegebene RV 457 BlgNR 20. GP).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001200170.X01Im RIS seit
20.10.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008