RS Vfgh 2006/6/24 G28/06

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Veröffentlicht am 24.06.2006
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66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
BSVG §2 Abs1, §23, §295 Abs10 idF PensionsharmonisierungsG, BGBl I 142/2004
GewO 1994 §2 Abs4 Z6

Leitsatz

Verletzung des Vertrauensschutzes durch die Anordnung der Rückwirkung einer neu eingeführten Beitragspflicht für die Einkünfte aus einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbstätigkeit in der Sozialversicherung der Bauern; erheblicher Eingriff angesichts der dadurch bewirkten Beitragserhöhungen; keine Rechtfertigung einer solchen rückwirkenden Mehrbelastung durch besondere Umstände

Rechtssatz

Gleichheitswidrigkeit des §295 Abs10 BSVG idF der 28. BSVG-Nov (Art5 PensionsharmonisierungsG, BGBl I 142/2004).

Durch die 28. Novelle zum BSVG wurden Einkünfte aus dem in Rede stehenden landwirtschaftlichen Nebengewerbe (hier: Einstellen von Reittieren), die zum Zeitpunkt ihrer Erzielung dadurch beitragsfrei gestellt waren, dass sie vom Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes umfasst gewesen sind, rückwirkend einer Beitragspflicht unterworfen, indem für sie die Bildung einer eigenen Beitragsgrundlage angeordnet wurde. Damit wurde aber die beitragsrechtliche Situation der Betroffenen, die hinsichtlich ihrer landwirtschaftlichen Nebenerwerbstätigkeit im Vertrauen auf die bestehende Rechtslage disponiert hatten, mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtert und sie dadurch in ihrem berechtigten Vertrauen auf die bestehende Rechtslage enttäuscht (vgl VfSlg 12186/1989, 13020/1992 und 15060/1997 mwN).

Die Verfassungsmäßigkeit der Norm über die Einhebung von Sozialversicherungsbeiträgen, welche dazu führt, dass sich die bisherige Beitragsbelastung im Fall etwa der Beschwerdeführerin rückwirkend um 57 vH erhöht (was die Sozialversicherungsanstalt nicht bestreitet), kann nicht durch den Nachweis der Relation der rückwirkend eingehobenen Beiträge zu (von ihr bloß vermuteten) Einkünften dargetan werden.

Die in Prüfung gezogene Norm bewirkt einen Eingriff von erheblichem Gewicht, hinsichtlich dessen besondere Umstände, die eine solche rückwirkende Mehrbelastung zu rechtfertigen vermögen, weder vorgebracht wurden, noch im Verfahren hervorgekommen sind.

Anlassfall B1178/05, E v 24.06.06, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gewerberecht, Nebengewerbe, Land- und Forstwirtschaft, Sozialversicherung, Beitragsgrundlage, Rückwirkung, Übergangsbestimmung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Vertrauensschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:G28.2006

Dokumentnummer

JFR_09939376_06G00028_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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