RS Vwgh 2003/9/17 2000/20/0432

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/20/0448 E 17. September 2003

Rechtssatz

Der Asylwerber hat eine Verfolgung im Herkunftsstaat nicht "ausschließlich" wegen seiner russischen Volkszugehörigkeit behauptet. Dem vom unabhängigen Bundesasylsenat insoweit zugrundegelegten Vorbringen des Asylwerbers ist nämlich an mehreren Stellen zu entnehmen, dass der Asylwerber in Kasachstan für sich und seine Familie vor allem auch wegen der Zugehörigkeit zu den Baptisten Verfolgung befürchtet und dass seine Frau wegen ihrer Religion ermordet worden sei. Dieses Vorbringen kann, auch wenn der Asylwerber an einer Stelle seines Vorbringens eine Verfolgung aus religiösen Gründen scheinbar verneint hat, nicht außer Betracht bleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200432.X01

Im RIS seit

14.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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