RS Vwgh 2003/9/17 2000/03/0316

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Veröffentlicht am 17.09.2003
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Index

L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
JagdG Stmk 1986 §24 Abs1;
JagdG Stmk 1986 §24 Abs3;
JagdG Stmk 1986 §24 Abs5;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Den beschwerdeführenden Parteien kommt als Grundeigentümer im Gemeindejagdgebiet die Beschwerdelegitimation gegen den bescheidmäßigen Ausspruch über die freihändige Verpachtung der Gemeindejagd zu. Es ist nämlich das Beschwerderecht eines Grundeigentümers gegen die Genehmigung eines Gemeinderatsbeschlusses zu bejahen, mit dem einem Pächtervorschlag gemäß § 24 Abs. 3 Stmk JagdG 1986 entsprochen wurde. Da über einen solchen Gemeinderatsbeschluss nach dem letzten Satz der angeführten Bestimmung kein Einspruchsverfahren durchzuführen ist, kann das Beschwerderecht in einem solchen Fall nicht von der vorherigen Erhebung von Einwendungen abhängig gemacht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1991, 91/19/0065, VwSlg 13489 A/1991).

Schlagworte

Jagdrecht Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung Verpachtung Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung freies Übereinkommen Genehmigung durch Jagdbehörde Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000030316.X01

Im RIS seit

29.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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