RS Vwgh 2003/9/17 2000/03/0316

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Veröffentlicht am 17.09.2003
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Index

L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
JagdG Stmk 1986 §24 Abs3;
JagdG Stmk 1986 §24 Abs6;
JagdRallg;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist nicht nachzuvollziehen, woraus die belangte Behörde geschlossen hat, dass die Erfordernisse eines nach § 24 Abs. 3 Stmk JagdG 1986 qualifizierten Pächtervorschlages erfüllt seien. Die belangte Behörde begnügte sich mit der Feststellung, der Pächtervorschlag sei "von Grundbesitzern, die gleichzeitig kammerzugehörige Grundeigentümer von 53,79 % der im Gemeindejagdgebiet M gelegenen Grundflächen sind, eingebracht" worden. Eine nähere Auseinandersetzung über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Abs. 3 Stmk JagdG 1986 fehlt. So sind etwa die absoluten Größenordnungen (hinsichtlich der kammerzugehörigen Grundbesitzer und der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundflächen der kammerzugehörigen Grundeigentümer) nicht dargestellt, von denen ausgehend die belangte Behörde zu ihrer Verhältnisrechnung gelangte.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung Verpachtung Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung freies Übereinkommen Genehmigung durch Jagdbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000030316.X04

Im RIS seit

29.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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