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L65000 Jagd WildNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist nicht nachzuvollziehen, woraus die belangte Behörde geschlossen hat, dass die Erfordernisse eines nach § 24 Abs. 3 Stmk JagdG 1986 qualifizierten Pächtervorschlages erfüllt seien. Die belangte Behörde begnügte sich mit der Feststellung, der Pächtervorschlag sei "von Grundbesitzern, die gleichzeitig kammerzugehörige Grundeigentümer von 53,79 % der im Gemeindejagdgebiet M gelegenen Grundflächen sind, eingebracht" worden. Eine nähere Auseinandersetzung über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Abs. 3 Stmk JagdG 1986 fehlt. So sind etwa die absoluten Größenordnungen (hinsichtlich der kammerzugehörigen Grundbesitzer und der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundflächen der kammerzugehörigen Grundeigentümer) nicht dargestellt, von denen ausgehend die belangte Behörde zu ihrer Verhältnisrechnung gelangte.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung Verpachtung Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung freies Übereinkommen Genehmigung durch JagdbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000030316.X04Im RIS seit
29.09.2003