RS Vwgh 2003/9/17 2000/20/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Person mehrere Jahre ohne Gerichtsverfahren unter dem (falschen) Verdacht, einer verbotenen (kultischen) Studentenorganisation anzugehören, in einem Militärgefängnis festgehalten wird, indiziert dies neben dem Aspekt der Strafverfolgung auch einen Zusammenhang mit einer dem Asylwerber (zumindest) unterstellten oppositionellen politischen - allenfalls auch religiösen - Gesinnung gegenüber dem damals an der Macht befindlichen Militärregime (vgl. aus der Zeit danach auch den vom Asylwerber mit der Berufung vorgelegten, vom unabhängigen Bundesasylsenat unbeachtet gelassenen Zeitungsartikel vom September 1999 über Festnahmen unschuldiger Studenten unter dem Vorwand ("on the pretext"), sie wären "Kultisten" ("cultists")). Ohne weitere Ermittlungen und nähere Feststellungen zum Motiv der nigerianischen Behörden für die Behandlung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die generellen Hintergründe für die staatlichen Maßnahmen gegen derartige Studentenorganisationen lässt sich somit das Vorliegen eines Konventionsgrundes in tragfähiger Weise noch nicht verneinen (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200194.X02

Im RIS seit

21.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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