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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §15 Abs1;Rechtssatz
Wenn im § 15 Abs. 2 AsylG 1997 - sowohl in der ursprünglichen als auch in der novellierten Fassung - vorgesehen wurde, dass die Entscheidung über die Abweisung des Asylantrages (die ihrerseits Voraussetzung des gemäß § 8 AsylG 1997 damit zu verbindenden Ausspruches ist) und die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im anhängigen Asylverfahren "zu verbinden" sind, sofern die Fremden die auf § 19 AsylG 1997 gegründete Berechtigung zum Aufenthalt mit der Abweisung des Asylantrages verlieren "würden", so bedeutet dies in materieller Hinsicht eine Erweiterung des Anwendungsbereiches der Regelung auf Fälle, in denen erstens die Rechtskraft der Abweisung des Asylantrages noch nicht eingetreten und zweitens noch eine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet gegeben ist. Dies entspricht freilich nach der Darstellung in den Materialien der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1991, sodass entstehungsgeschichtlich die durch den ersten Absatz des § 15 AsylG 1997 geschaffene Möglichkeit der späteren Erteilung als "Erweiterung" zu verstehen ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002200399.X04Im RIS seit
10.10.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008