RS Vwgh 2003/9/17 2001/20/0292

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2003
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

In der Eventualbegründung der inländischen Schutzalternative nimmt der unabhängige Bundesasylsenat auf einen - zumindest seit 1999 praktisch unveränderten - Teil im "Nigeria Country Assessment" des britischen Home Office Bezug und folgert daraus, dass die Asylwerberin einer Verfolgung durch Ogboni ausweichen könne, indem sie sich in einen anderen Landesteil Nigerias begebe. Der Verwaltungsgerichtshof ist in seinem E vom 15. Mai 2003, Zl. 2002/01/0560, bereits auf das erwähnte "Country Assessment" eingegangen. Diesem ist nicht nur zu entnehmen, dass im Hinblick auf nicht-staatliche Verfolgung das Bestehen einer internen Fluchtalternative in Betracht zu ziehen sei, sondern auch, dass die Ogboni - worunter an dieser Stelle nicht die "Reformed Ogboni Fraternity" zu verstehen sein soll - noch immer als mächtige Organisation in ganz Nigeria angesehen werde. Dass sich aus diesem Bericht etwas für den Standpunkt des unabhängigen Bundesasylsenates gewinnen ließe, erscheint - wie bereits im E vom 15. Mai 2003 ausgeführt - zumindest auf den ersten Blick ungewiss. Berücksichtigt man noch, dass in Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates wiederholt davon die Rede war, etwa 15 % der Yoruba-Bevölkerung Nigerias - und somit auch in Bezug auf die Gesamtbevölkerung nicht nur eine "verschwindende Minderheit" - hingen der Ogboni-Gesellschaft an (vgl. die kritische Bezugnahme darauf in dem E vom 26. Februar 2002, Zl. 99/20/0509), und Ausführungen in einem vom unabhängigen Bundesasylsenat in anderen Bescheiden herangezogenen Schreiben der österreichischen Botschaft in Lagos der Grund dafür waren, dass der Verwaltungsgerichtshof der gleichzeitigen Annahme einer lokalen Begrenztheit des Wirkungskreises von "Ogboni" in einer Mehrzahl von E nicht zu folgen vermochte (Hinweis auf die Nachweise im E vom 15. Mai 2003), hätte es für die Annahme einer inländischen Schutzalternative einer ausführlicheren Prüfung des Sachverhaltes bedurft (Hinweis auf das E vom 15. Mai 2003).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001200292.X02

Im RIS seit

21.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten