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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §15 idF 1999/I/004;Rechtssatz
Es spielt im Ergebnis keine Rolle, dass der unabhängige Bundesasylsenat in der Begründung seiner Entscheidung der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom 15. Juni 2001, G 138/00 u.a., VfSlg 16192/2001 - anders als der Verwaltungsgerichtshof - auch in Bezug auf die Annahme einer nur aufschiebend bedingten Wirksamkeit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung (nämlich nur und erst für den Fall des Eintritts der Rechtskraft der Abweisung des Asylantrages) folgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002200333.X01Im RIS seit
10.10.2003