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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs2;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hat der Betroffene im Rahmen einer waffenrechtlichen Verlässlichkeitsüberprüfung seiner Ehegattin den Gendarmeriebeamten zunächst den Zugang zum Verwahrungsort der Waffen verweigert. Die Gendarmeriebeamten haben beim Betroffenen außerdem schwere Atemprobleme wahrgenommen sowie dass er auf die Unterstützung eines Atemgerätes angewiesen ist. Damit bestanden jedenfalls Anhaltspunkte für eine Überprüfung iSd § 25 Abs. 2 erster Satz WaffG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001200170.X02Im RIS seit
20.10.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008