RS Vwgh 2003/9/17 2001/20/0170

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Veröffentlicht am 17.09.2003
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs2;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat der Betroffene im Rahmen einer waffenrechtlichen Verlässlichkeitsüberprüfung seiner Ehegattin den Gendarmeriebeamten zunächst den Zugang zum Verwahrungsort der Waffen verweigert. Die Gendarmeriebeamten haben beim Betroffenen außerdem schwere Atemprobleme wahrgenommen sowie dass er auf die Unterstützung eines Atemgerätes angewiesen ist. Damit bestanden jedenfalls Anhaltspunkte für eine Überprüfung iSd § 25 Abs. 2 erster Satz WaffG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001200170.X02

Im RIS seit

20.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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