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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §293 Abs3 idF 1991/628;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/06/0014 2002/06/0127Rechtssatz
Die mit Rücksicht auf den durch § 53 Abs. 2 RAO iVm § 2 des Teiles C des Statuts der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer allein für eine Aufrechnung in Betracht kommenden Beiträge zum Versorgungsfonds können samt daraus abgeleiteten Nebenkosten wie Säumniszuschläge und Zinsen als mit den Witwen- und Waisenrenten nach § 3 Abs. 1 des Statuts der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in einem rechtlichen Zusammenhang iSd § 293 Abs. 3 EO stehend angesehen werden. Einer Aufrechnung dieser Forderungen mit diesen Rentenforderungen (einschließlich ihres pfändungsfreien Teiles) steht daher auch § 293 Abs. 3 EO nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002060013.X06Im RIS seit
25.11.2003