RS Vwgh 2003/9/18 2003/06/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2003
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 26 Abs. 1 Stmk. BauG räumt dem Nachbarn kein Recht auf Einhaltung der im Flächenwidmungsplan festgesetzten höchstzulässigen Dichte ein (siehe dazu das Erkenntnis vom 8. Mai 2003, Zl. 2003/06/0051, unter Hinweis auf Vorjudikatur), und dem Nachbarn kommt auch hinsichtlich des Erfordernisses einer rechtlich gesicherten Zufahrt zu dem zu bebauenden Grundstück ebenfalls kein Mitspracherecht zu (vgl. die Erkenntnisse vom 5. Dezember 2000, Zl. 99/06/0199, und vom 31. Jänner 2002, Zl. 2001/06/0142). Soweit die Nachbarin im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen zur Bebauungsdichte in Zweifel zieht, dass das gesamte zu bebauende Areal als Bauland gewidmet sei, ist ihr zu entgegnen, dass ihr auch diesbezüglich nach dem Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kein Mitspracherecht zukommt, aus demselben Grund ebenso wenig hinsichtlich der behaupteten mangelnden Bauplatzeignung (Rutschungen) schlechthin (zu Rutschungen vgl. auch das Erkenntnis vom 5. Dezember 2000, Zl. 99/06/0199, zur Tragfähigkeit des Untergrundes das Erkenntnis vom 8. Mai 2003, Zl. 2003/06/0051).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003060052.X01

Im RIS seit

22.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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