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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2670/77 B 26. Juni 1978 RS 1Stammrechtssatz
Ein Rechtsanwalt mit einem ORDNUNGSMÄSSIGEN Kanzleibetrieb darf sich im allgemeinen, solange er nicht durch Fälle von Unzuverläßigkeit zu persönlicher Aufsicht und zu Kontrollmaßnahmen genötigt wird, darauf verlassen, daß sein Kanzleipersonal einem von ihm diktierten Schriftsatz die aufgetragene Beilage auch tatsächlich anschließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002150205.X01Im RIS seit
23.12.2003Zuletzt aktualisiert am
23.06.2010