RS Vwgh 2003/9/18 2002/15/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2670/77 B 26. Juni 1978 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Rechtsanwalt mit einem ORDNUNGSMÄSSIGEN Kanzleibetrieb darf sich im allgemeinen, solange er nicht durch Fälle von Unzuverläßigkeit zu persönlicher Aufsicht und zu Kontrollmaßnahmen genötigt wird, darauf verlassen, daß sein Kanzleipersonal einem von ihm diktierten Schriftsatz die aufgetragene Beilage auch tatsächlich anschließt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002150205.X01

Im RIS seit

23.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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