Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21 Abs1 Z3;Rechtssatz
Ginge man im fortgesetzten Verfahren von einer Angemessenheit der Wohnungskosten für die ausländische Wohnung im Zusammenhang mit einem Auslandsaufenthaltszuschuss im Sinne des § 21 GehG 1956 aus, wird die belangte Behörde auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen haben, er sei während der fraglichen Zeit auch für die Kosten einer Wohnung in Wien aufgekommen; dieses Vorbringen ist nämlich rechtserheblich (auch wenn die Beibehaltung der Wohnung im Inland nicht auf Grund einer dienstlichen Verpflichtung, sondern bloß auf Grund einer Empfehlung der belangten Behörde erfolgte - siehe dazu die beiden hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 1999, Zl. 98/12/0423 und Zl. 98/12/0424 (insbesondere letzteres)). Gegebenenfalls wären daher die Kosten für die ausländische Wohnung den Aufwendungen für die inländische Wohnung gegenüberzustellen, wobei diesbezüglich auch zu klären wäre, ob sie etwa durch Vermietung verwertet wurde (zu diesem Aspekt - also zur Frage, ob die Kostenbelastung für die inländische Wohnung ins Gewicht fällt -
vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0260).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003060068.X02Im RIS seit
20.10.2003