RS Vfgh 2006/6/26 B3220/05

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Veröffentlicht am 26.06.2006
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
Flächenwidmungsplan 2.0 der Gemeinde Krakauhintermühlen vom 03.02.95. 15.09.95 und 28.04.96
Stmk BauG §31 Abs5, §119 Abs3
Stmk RaumOG 1974 §22, §23, §25

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung einer Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses auf einem als "Freiland" gewidmeten Grundstück; keine Unsachlichkeit der Ausweisung bzw Beibehaltung der Freilandwidmung im Flächenwidmungsplan; Freilandausweisung jedenfalls seit Erlöschen der erteilten Widmungsbewilligung nicht gesetzwidrig; keine Überschreitung des Planungsermessens

Rechtssatz

Nichts deutet darauf hin, dass die Ausweisung des Grundstücks Nr 595/3 als "Freiland" im Flächenwidmungsplan 1.0 und die Beibehaltung dieser Widmung im Flächenwidmungsplan 2.0 auf unsachliche, etwa in der Person des Grundeigentümers liegende Umstände zurückzuführen ist. Die Tatsache, dass hinsichtlich des Grundstücks Nr 595/3 im Jahr 1978 eine Widmungsbewilligung und im Jahr 1995 sogar eine Baubewilligung erteilt wurde, führt nicht zur Unsachlichkeit der Widmung, da in gleicher Lage befindliche Grundstücke ebenfalls nicht als "Bauland", sondern als "Freiland" ausgewiesen wurden; auch wird im Flächenwidmungsplan 1.0 und im Flächenwidmungsplan 2.0 das durch Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung festgelegte Landschaftsschutzgebiet Nr 11 (Schladminger Tauern) berücksichtigt.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass im Flächenwidmungsplan 2.0 die bestehende Widmungsbewilligung hätte berücksichtigt werden müssen, so ist die Freilandausweisung jedenfalls seit dem Erlöschen der Widmungsbewilligung - gemäß der Übergangsvorschrift des §119 Abs3 Stmk BauG ist das der 01.03.99 - nicht gesetzwidrig.

Dem Verordnungsgeber kann nicht vorgeworfen werden, er hätte sein Planungsermessen überschritten: Bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit einer Planungsmaßnahme kommt es nicht darauf an, ob die vom Verordnungsgeber im Rahmen seines planerischen Gestaltungsspielraums getroffene Lösung die bestmögliche ist.

Es war auch keine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen einerseits und den Interessen des Beschwerdeführers andererseits erforderlich, weil im vorliegenden Fall die bisher bestehende Freilandwidmung beibehalten und keine Rückwidmung von "Bauland" in "Freiland" vorgenommen wurde.

Keine Willkür, auch nicht mangels Auseinandersetzung mit der Frage der Frist für das Erlöschen einer früheren Baubewilligung.

Ob die Baubewilligung vom 23.01.95 tatsächlich gemäß §31 Abs5 Stmk BauG durch Fristablauf erloschen ist und somit die mit Bescheid vom 17.09.04 aufgetragene Baueinstellung und Baubeseitigung zu Recht aufgetragen wurde, hätte in einer Beschwerde gegen diesen - nunmehr unanfechtbaren - Bescheid an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts herangetragen werden können.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Baubewilligung, Übergangsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B3220.2005

Dokumentnummer

JFR_09939374_05B03220_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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