RS Vwgh 2003/9/18 2000/06/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2003
beobachten
merken

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/06/0001

Rechtssatz

Es handelt sich zwar bei einer bau- und feuerpolizeilichen Stellungnahme eines Ingenieurs der Magistratsabteilung VI der Bau- und Feuerpolizei des Stadtmagistrats Innsbruck nicht um das Gutachten eines Sachverständigen, aber um die fachliche Stellungnahme einer für das Bauwesen sachverständigen Person. Dieser sind die Nachbarn im gegenständlichen Verwaltungsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Daher kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde von der Einholung eines Gutachtens eines Geologen zur Standfestigkeit des gegenständlichen Vorhabens absah und dem Interesse der Nachbarn des verfahrensgegenständlichen Vorhabens nur durch die Aufnahme einer Auflage in den erstangefochtenen Bescheid Rechnung trug.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Vorliegen eines Gutachtens Stellungnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000060015.X02

Im RIS seit

20.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten