Index
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/06/0001Rechtssatz
Es handelt sich zwar bei einer bau- und feuerpolizeilichen Stellungnahme eines Ingenieurs der Magistratsabteilung VI der Bau- und Feuerpolizei des Stadtmagistrats Innsbruck nicht um das Gutachten eines Sachverständigen, aber um die fachliche Stellungnahme einer für das Bauwesen sachverständigen Person. Dieser sind die Nachbarn im gegenständlichen Verwaltungsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Daher kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde von der Einholung eines Gutachtens eines Geologen zur Standfestigkeit des gegenständlichen Vorhabens absah und dem Interesse der Nachbarn des verfahrensgegenständlichen Vorhabens nur durch die Aufnahme einer Auflage in den erstangefochtenen Bescheid Rechnung trug.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Vorliegen eines Gutachtens StellungnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000060015.X02Im RIS seit
20.10.2003