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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §308 Abs1;Rechtssatz
In der Regel kann Krankheit nicht als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden. Ein solcher liegt bei einer Erkrankung, auch einer psychischen Erkrankung, nur dann vor, wenn sie einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge hat und so plötzlich und so schwer auftritt, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (Hinweis E 10. Oktober 1996, 95/20/0659).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002150132.X01Im RIS seit
23.10.2003