RS Vwgh 2003/9/18 2002/06/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2003
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Index

23/04 Exekutionsordnung
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EO §293 Abs3 idF 1991/628;
RAO 1868 §50 Abs2;
RAO 1868 §53 Abs2;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 1997 TeilC §2;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 1999 TeilC §2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/06/0014 2002/06/0127

Rechtssatz

Der Begriff des rechtlichen Zusammenhanges im Sinne des § 293 Abs. 3 EO ist eng auszulegen; nur solche Gegenforderungen sind unter Außerachtlassung des Pfändungsschutzes aufrechenbar, die einen unmittelbaren und engen Sachbezug zum Entgeltanspruch haben (vgl. die Urteile des OGH, EvBl 1983/358, 94 = JBl 1983/609 = RdA 1983, 20; Ind 1985 H 5, II = RdW 1984, 380). Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Forderung und Gegenforderung wird angenommen, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag, einer einzigen gesetzlichen Vorschrift, einem einheitlichen Rechtsverhältnis oder einem einheitlichen, unter einem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilenden Lebenssachverhalt hergeleitet werden, weiters dann, wenn beide Ansprüche einander bedingen (vgl. die Urteile des OGH SZ 56/70 = Arb 10.247 = Ind 1984 H 4, 17; SZ 56/150).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002060013.X05

Im RIS seit

25.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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