Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §80;Rechtssatz
Die belangte Behörde zog mit der an den Gemeinschuldner zu Handen Dr. HH gerichteten angefochtenen Erledigung vom 22. Mai 2003 den Gemeinschuldner im Instanzenzug zur Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO für verschiedene in der Erledigung angeführte Abgaben heran. Der beschwerdeführende Masseverwalter trägt in seiner Äußerung vom 5. August 2003 vor, die angefochtene Erledigung sei dem Beschwerdeführer am 22. Mai 2003 durch Dr. HH übermittelt worden und der Beschwerdeführer habe hievon am 6. Juli 2003 tatsächlich inhaltlich Kenntnis erhalten. Es kann dahingestellt bleiben, ob damit überhaupt eine Zustellung der angefochtenen, nicht an den Beschwerdeführer gerichteten Erledigung an den Beschwerdeführer bewirkt wurde. Denn durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Bescheide an den Masseverwalter wären sie dem Masseverwalter gegenüber nicht wirksam geworden (vgl. Hinweis B vom 18. Dezember 1992, 89/17/0037). Da die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde sohin keine Rechtswirkungen zu entfalten vermochte und den Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht nicht verletzen konnte, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003150061.X02Im RIS seit
23.12.2003Zuletzt aktualisiert am
30.10.2014