RS Vwgh 2003/9/18 2000/06/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2003
beobachten
merken

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/06/0001

Rechtssatz

Den Nachbarn kommt gemäß § 30 Abs. 4 Tir BauO 1989 ein subjektives Recht auf Einhaltung der im maßgeblichen Bebauungsplan festgelegten Anzahl der Vollgeschoße zu, sofern die Gebäudehöhe im maßgeblichen Bebauungsplan nur durch die Angabe der Vollgeschoße festgelegt ist.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000060015.X04

Im RIS seit

20.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten