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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21 Abs1 Z3;Rechtssatz
Maßgeblich ist im Beschwerdefall, ob das angemietete Objekt und die damit verbundenen Kosten nach der Lage des Falles, insbesondere unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Obliegenheiten des Beamten, seinem Wohnbedarf und jenem seiner Angehörigen angemessen war (wobei auf die lokalen Verhältnisse abzustellen ist). Darauf kommt es an und nicht auf eine allfällige Wiener Unterkunft des Antragstellers oder auch darauf, ob er - ohne Bedachtnahme auf diese Kriterien - irgendeine Wohnung hätte anmieten können, die um 20 % billiger gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003060068.X01Im RIS seit
20.10.2003