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25/01 StrafprozessNorm
RAO 1868 §5 Abs2;Rechtssatz
Ob die "Vertrauenswürdigkeit" im Sinne des § 5 Abs. 2 RAO iVm § 39 Abs. 3 StPO zu bejahen ist, ist letztlich nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei ist nicht allein auf die Persönlichkeitsstruktur des Betreffenden abzustellen, sondern (unter anderem) auch darauf, dass auch Verteidiger in Strafsachen wie Rechtsanwälte zu den Organen der Rechtspflege zählen (objektiver Aspekt). Bei der Ausschließung aus der Liste der Strafverteidiger handelt es sich ja um eine Maßnahme, die Nachteile für die Rechtspflege und das Ansehen der Strafverteidiger und der Strafjustiz hintanhalten soll (siehe dazu das Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 2001/10/0255).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003060103.X02Im RIS seit
22.10.2003