RS Vwgh 2003/9/18 2001/06/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2003
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §52;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;
BebauungsdichteV Stmk 1993 §3 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/06/0153

Rechtssatz

Dass die Behörde des Verwaltungsverfahrens verpflichtet wäre, so viele Gutachten einzuholen, bis ein für den Bauwerber befriedigendes Ergebnis erzielt wird, lässt sich den Verwaltungsvorschriften nicht entnehmen.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060152.X02

Im RIS seit

22.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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