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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/06/0153Rechtssatz
Dass die Behörde des Verwaltungsverfahrens verpflichtet wäre, so viele Gutachten einzuholen, bis ein für den Bauwerber befriedigendes Ergebnis erzielt wird, lässt sich den Verwaltungsvorschriften nicht entnehmen.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001060152.X02Im RIS seit
22.10.2003