RS Vfgh 2006/6/26 V20/06 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2006
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Allg
B-VG Art139 Abs5 / Fristsetzung
B-VG Art148e, Art148i
Krnt Landesverfassung Art72a Abs1
StV Wien 1955 Art7 Z3
StVO 1960 §53 Abs1 Z17a, §44
Verordnungen der BH Völkermarkt vom 01.10.04 und vom 12.05.05 betr Verkehrsbeschränkungen für die L 116 St. Kanzianer Straße
Verordnung der BH Völkermarkt vom 15.07.82 idF der Verordnung vom 07.02.06 betr Verkehrsbeschränkungen für die B 81 Bleiburger Straße im Bereich von Ebersdorf und Bleiburg
VfGG §60 Abs2

Leitsatz

Aufhebung der (einsprachigen) Ortsbezeichnungen "Ebersdorf" und "Bleiburg" in einer "Ortstafelverordnung" der BH Völkermarkt wegen Widerspruchs zum Minderheitenschutz im Staatsvertrag von Wien unter Hinweis auf die Vorjudikatur; keine Fristsetzung; Verpflichtung der verordnungserlassenden Behörde zur Beseitigung der betreffenden Straßenverkehrszeichen; Abweisung des Antrags der Volksanwaltschaft hinsichtlich der Ortsbezeichnung "St. Kanzian" in einer weiteren Verordnung; maßgeblicher Minderheitenprozentsatz weniger als 10 Prozent

Rechtssatz

Zulässigkeit des Antrags der Volksanwaltschaft auf Aufhebung der Ortsbezeichnungen "Ebersdorf" und "Bleiburg" in der Verordnung der BH Völkermarkt vom 15.07.82 idF der Verordnung vom 07.02.06 sowie "St. Kanzian" in der Verordnung vom 12.05.05 (vgl Art148e, Art148i B-VG und Art72a Abs1 Krnt Landesverfassung).

Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Ortsbezeichnung "St. Kanzian" in der Verordnung der BH Völkermarkt vom 01.10.04 infolge Zurückziehung des Antrags.

Aufhebung jeweils der Ortsbezeichnung "Ebersdorf" und "Bleiburg" in §1 Abschnitt B) Punkt 3 der Verordnung der BH Völkermarkt vom 15.07.82, Zahl 4600/1/81, idF der Verordnung vom 07.02.06, Zahl VK6-STV-1091/2005 (017/2006).

Anteil der slowenisch (nicht auch windisch) sprechenden Wohnbevölkerung in beiden Ortschaften mehr als 10 Prozent über einen längeren Zeitraum betrachtet (Hinweis auf Vorjudikatur, insbesondere VfSlg 16404/2001 und E v 12.12.05, V64/05).

Die Verfassungsbestimmung des Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien gebietet daher sowohl für die Ortschaft Ebersdorf als auch für die Ortschaft Bleiburg, dass Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, insbesondere die hier in Rede stehenden Straßenverkehrszeichen, sowohl in Slowenisch als auch in Deutsch zu verfassen sind.

Abweisung des Antrags der Volksanwaltschaft hinsichtlich der Ortsbezeichnung "St. Kanzian" in §1 Abschnitt B) der Verordnung der BH Völkermarkt vom 12.05.05, Zahl VK6-STV-911/2-2005.

Aufgrund des nunmehr vorliegenden, in die verfassungsgerichtliche Beurteilung einzubeziehenden Ergebnisses der Volkszählung 2001 ergibt sich, dass für diese Ortschaft der maßgebliche Minderheitenprozentsatz bei den beiden letzten Volkszählungen weniger als 10 betragen hat und die Tendenz seiner Entwicklung fallend ist. Im Hinblick darauf ist die Ortschaft St. Kanzian, auch über einen längeren Zeitraum betrachtet, nun nicht mehr als Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung zu qualifizieren.

Keine Fristsetzung.

Der Zeitraum, der seit dem E v 12.12.05, V64/05, verstrichen ist, hätte ausgereicht, um der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt die rechtzeitige Erlassung einer der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes, die sich aus diesem Erkenntnis ergibt, Rechnung tragenden und dem Art7 Z3 zweiter Satz StV Wien entsprechenden (Ersatz-)Regelung zu ermöglichen und dem §53 Abs1 Z17a StVO folgend durch Verordnung die jeweilige Ortsbezeichnung in deutscher und slowenischer Sprache festzulegen.

Verpflichtung der Kärntner Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung.

Im Hinblick auf §44 StVO ergibt sich im Gefolge der (Kundmachung der) Aufhebung der Verordnung auch die Rechtspflicht der verordnungserlassenden Behörde zur Beseitigung eben jener Straßenverkehrszeichen, die (seinerzeit) zur Kundmachung und Inkraftsetzung der - nunmehr wegen Gesetzwidrigkeit partiell aufgehobenen - Verordnung angebracht worden waren.

Entscheidungstexte

  • V 20/06 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 26.06.2006 V 20/06 ua

Schlagworte

VfGH / Fristsetzung, VfGH / Aufhebung Wirkung, Volksanwaltschaft, Volksgruppen, Minderheiten, Ortstafeln, Straßenpolizei, Straßenverkehrszeichen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:V20.2006

Dokumentnummer

JFR_09939374_06V00020_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten