RS Vwgh 2003/9/18 2003/06/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §75 Abs1;
AVG §76;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/06/0102

Rechtssatz

Die Gemeinde hat für eine entsprechende Rechtskunde ihrer in Bausachen tätigen Organe aus eigenen Mitteln zu sorgen; bedient sie sich dabei der Hilfe eines von ihr beauftragten Rechtsanwaltes, hat sie (daher) auch aus eigenem für dessen Kosten aufzukommen, und ist nicht berechtigt, diese Kosten gemäß § 76 AVG auf die Partei zu überwälzen. Die Lösung von Rechtsfragen im Rahmen der Wahrnehmung der behördlichen Zuständigkeit und die Vorbereitung von Bescheiden gehören zum allgemeinen Personal- und Amtssachaufwand einer Gemeinde (§ 75 Abs. 1 AVG), weshalb im Fall der Auslagerung (des "Outsourcen") dieser Aufgaben auf einen Rechtsanwalt hiefür notwendige Aufwendungen nicht als Barauslagen gemäß § 76 AVG vorzuschreiben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003060101.X01

Im RIS seit

18.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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