RS Vwgh 2003/9/18 2002/06/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2003
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/04 Exekutionsordnung
27/01 Rechtsanwälte

Norm

ABGB §1438;
EO §293 idF 1991/628;
RAO 1868 §50 Abs2;
RAO 1868 §53 Abs2;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 1997 TeilC §2;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 1999 TeilC §2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/06/0014 2002/06/0127

Rechtssatz

Die Zulässigkeit der im Sinne des § 2 des Teils C des Statuts der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vorgenommenen Aufrechnung ist nach dem im letzten Halbsatz dieser Bestimmung gemachten ausdrücklichen Vorbehalt auch vom Nichtvorliegen eines der Aufrechnung entgegenstehenden gesetzlichen Verbotes abhängig. Mit diesem Vorbehalt wird nach dem Willen des Verordnungsgebers die Subsidiarität dieser Bestimmung zugunsten bestehender gesetzlich vorgesehener Aufrechnungsverbote klargelegt. Von diesem Vorbehalt nicht umfasst sind die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (§§ 1438 ff ABGB), weil diese zwar Zulässigkeitsvoraussetzungen normieren, aber keine Aufrechnungsverbote enthalten. Als beachtlich erweist sich jedoch in diesem Zusammenhang das in der Exekutionsordnung enthaltene allgemeine Aufrechnungsverbot des § 293 EO in der Fassung BGBl. Nr. 628/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002060013.X03

Im RIS seit

25.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten