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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1438;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/06/0014 2002/06/0127Rechtssatz
Die Zulässigkeit der im Sinne des § 2 des Teils C des Statuts der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vorgenommenen Aufrechnung ist nach dem im letzten Halbsatz dieser Bestimmung gemachten ausdrücklichen Vorbehalt auch vom Nichtvorliegen eines der Aufrechnung entgegenstehenden gesetzlichen Verbotes abhängig. Mit diesem Vorbehalt wird nach dem Willen des Verordnungsgebers die Subsidiarität dieser Bestimmung zugunsten bestehender gesetzlich vorgesehener Aufrechnungsverbote klargelegt. Von diesem Vorbehalt nicht umfasst sind die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (§§ 1438 ff ABGB), weil diese zwar Zulässigkeitsvoraussetzungen normieren, aber keine Aufrechnungsverbote enthalten. Als beachtlich erweist sich jedoch in diesem Zusammenhang das in der Exekutionsordnung enthaltene allgemeine Aufrechnungsverbot des § 293 EO in der Fassung BGBl. Nr. 628/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002060013.X03Im RIS seit
25.11.2003