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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/15/0009Rechtssatz
Was als Betriebsvermögen anzusehen ist bzw. nach welchen Grundsätzen Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind, wird im Gesetz nicht näher bestimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehören alle Wirtschaftsgüter, die objektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind, zum notwendigen Betriebsvermögen. Dabei sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Besonderheiten des Betriebes und des Berufszweiges des Abgabepflichtigen sowie die Verkehrsauffassung maßgebend (Hinweis E 20. Juni 2000, 98/15/0169, 0170).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001150008.X01Im RIS seit
20.10.2003Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017