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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §39 Abs2 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Es stellt im vorliegenden Fall keine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, wenn (nach dem 1. Januar 1999) weder in erster noch in zweiter Instanz eine Bauverhandlung stattgefunden hat, weil die Regelungen des § 24 Abs. 1 und 2 Stmk. BauG 1995, welche die obligatorische Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Bauverfahren vorsahen, gemäß § 82 Abs. 7 AVG als von der Regelung des § 39 Abs. 2 AVG abweichend mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft getreten sind (vgl. das Erkenntnis vom 20. Juni 2002, Zl. 2000/06/0204). Gemäß der nunmehr anzuwendenden allgemeinen Regelung des § 39 Abs. 2 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 kann unter den dort genannten Gesichtspunkten aber eine Bauverhandlung entfallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002060030.X02Im RIS seit
15.10.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008