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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §7;Rechtssatz
Es muss davon ausgegangen werden (Hinweis VfGH B 26. Juni 2000, B 764/99), dass die in der Befreiungsbestimmung des § 2 Z 5 StVBG ausdrücklich genannten Transporte nur in einem verschwindend geringen Umfang stattfinden. Eine Ausweitung der Befreiungsbestimmung auf den gesamten Anschlussverkehr würde die Befreiungsfälle aber um ein Vielfaches erhöhen. Wenn der Gesetzgeber in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Straßenverkehrsbeitragsgesetzes 1978 die Befreiung einer ganz bestimmten Verkehrstechnik mit der Entlastung der Straße begründet hat, erscheint es logisch nicht nachvollziehbar, dass sämtliche anderen Verkehrstechniken, die der Entlastung der Straße dienen, genauso befreit wären und deren Nichtaufzählung planwidrig wäre. Die Begünstigung des gesamten Anschlussverkehres wäre allein Sache des Gesetzgebers gewesen; eine Wertentscheidung anhand einer bestimmten, nur äußerst selten zum Tragen kommenden Begünstigung erscheint hingegen nicht analogiefähig.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000160599.X02Im RIS seit
14.10.2003