RS Vwgh 2003/9/18 2002/15/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2003
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §308 Abs1;

Rechtssatz

Für die Situation der Abgabepflichtigen als Wirtschaftstreuhänderin ist festzustellen, dass für vorhersehbare, im alltäglichen Büroablauf üblicherweise auftretende Behinderungsfälle der reibungslose Ablauf der Büroorganisation sichergestellt sein muss. Lediglich für den Fall unerwarteter und plötzlich auftretender Umstände gilt dies nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002150132.X02

Im RIS seit

23.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten