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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §290a Abs1 Z4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/06/0014 2002/06/0127Rechtssatz
Nach § 290a Abs. 1 Z. 4 EO unterliegen auch Witwen- und Waisenrenten der gesetzlichen Pfändungsbeschränkung. Das bedeutet, dass bei der unter dem Gesichtspunkt des § 293 EO vorzunehmenden Beurteilung der Zulässigkeit der Aufrechnung gegen solche Forderungen zunächst zu prüfen ist, bis zu welchem Betrag sie den Pfändungsbeschränkungen der Exekutionsordnung ("Existenzminimum") unterliegen. Gegen diesen Teil der Forderung ist die Aufrechnung nur unter den Voraussetzungen des § 293 Abs. 3 EO zulässig, während sie gegen den Rest unbeschränkt zulässig ist (vgl. das Urteil des OGH 3 Ob 101/00z, JUS Z 3143).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002060013.X04Im RIS seit
25.11.2003