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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/06/0001Rechtssatz
Die Nachbarn haben im Hinblick auf die Steilheit des Geländes im Verwaltungsverfahren Probebohrungen sowie die Einholung eines statischen sowie eines hydrologischen Gutachtens verlangt. Letzteres im Hinblick darauf, dass durch das Bauwerk der Wasserverlauf im Hang geändert werde. Es könne zu Unterspülungen der Anrainerliegenschaften kommen. Mit diesen Einwendungen machen die Nachbarn einen Gesichtspunkt geltend, den sie vor dem Hintergrund des § 30 Abs. 4 Tir BauO 1989 als subjektivöffentliche Rechte geltend zu machen berechtigt sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2000, Zl. 98/06/0207, m.w.N.).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000060015.X01Im RIS seit
20.10.2003