RS Vwgh 2003/9/18 2000/06/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2003
beobachten
merken

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/06/0001

Rechtssatz

Die Nachbarn haben im Hinblick auf die Steilheit des Geländes im Verwaltungsverfahren Probebohrungen sowie die Einholung eines statischen sowie eines hydrologischen Gutachtens verlangt. Letzteres im Hinblick darauf, dass durch das Bauwerk der Wasserverlauf im Hang geändert werde. Es könne zu Unterspülungen der Anrainerliegenschaften kommen. Mit diesen Einwendungen machen die Nachbarn einen Gesichtspunkt geltend, den sie vor dem Hintergrund des § 30 Abs. 4 Tir BauO 1989 als subjektivöffentliche Rechte geltend zu machen berechtigt sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2000, Zl. 98/06/0207, m.w.N.).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000060015.X01

Im RIS seit

20.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten