RS Vwgh 2003/9/18 2003/06/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2003
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5;
BauG Stmk 1995 §65 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Nachbarin hat im gegenständlichen Verwaltungsverfahren (zusammengefasst) unter anderem rechtzeitig vorgebracht, schon in der Vergangenheit seien beim Grundstück des Bauwerbers nach Geländeveränderungen (Anschüttungen) massive Hangrutschungen zu ihrem Nachteil aufgetreten, was auf eine mangelhafte (unzureichende) Entwässerung zurückzuführen gewesen sei, und gleichermaßen seien auch bei der nunmehrigen Bauführung solche Rutschungen zu befürchten, zumal auch die vorgesehene Ableitung der Niederschlagswässer unzureichend sei. Gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 iVm § 65 Abs. 1 Stmk. BauG kommt dem Nachbarn aber ein Mitspracherecht hinsichtlich der gefahrlosen Beseitigung der Niederschlagswässer zu. Folgte man dem Vorbringen der Nachbarin, wäre hier im Hinblick auf eine projektgemäß unzureichende Ableitung der Niederschlagswässer deren gefahrlose Beseitigung nicht gewährleistet, weil sich daraus Hangrutschungen ergeben könnten. Dieser Aspekt wird auch im Berufungsvorbringen zur (behaupteten) "mangelnden Bauplatzeignung" angeschnitten. Die belangte Behörde hat somit den Inhalt des Berufungsvorbringens verkannt, indem sie annahm, die Nachbarin mache insofern nur die mangelnde Bauplatzeignung (schlechthin) geltend, nicht aber auch eine nicht gehörige Ableitung der Niederschlagswässer.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003060052.X02

Im RIS seit

22.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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