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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Nachbarin hat im gegenständlichen Verwaltungsverfahren (zusammengefasst) unter anderem rechtzeitig vorgebracht, schon in der Vergangenheit seien beim Grundstück des Bauwerbers nach Geländeveränderungen (Anschüttungen) massive Hangrutschungen zu ihrem Nachteil aufgetreten, was auf eine mangelhafte (unzureichende) Entwässerung zurückzuführen gewesen sei, und gleichermaßen seien auch bei der nunmehrigen Bauführung solche Rutschungen zu befürchten, zumal auch die vorgesehene Ableitung der Niederschlagswässer unzureichend sei. Gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 iVm § 65 Abs. 1 Stmk. BauG kommt dem Nachbarn aber ein Mitspracherecht hinsichtlich der gefahrlosen Beseitigung der Niederschlagswässer zu. Folgte man dem Vorbringen der Nachbarin, wäre hier im Hinblick auf eine projektgemäß unzureichende Ableitung der Niederschlagswässer deren gefahrlose Beseitigung nicht gewährleistet, weil sich daraus Hangrutschungen ergeben könnten. Dieser Aspekt wird auch im Berufungsvorbringen zur (behaupteten) "mangelnden Bauplatzeignung" angeschnitten. Die belangte Behörde hat somit den Inhalt des Berufungsvorbringens verkannt, indem sie annahm, die Nachbarin mache insofern nur die mangelnde Bauplatzeignung (schlechthin) geltend, nicht aber auch eine nicht gehörige Ableitung der Niederschlagswässer.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003060052.X02Im RIS seit
22.10.2003