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L44007 Feuerwehr TirolNorm
AVG §1;Rechtssatz
Es erscheint auch dem Verwaltungsgerichtshof unbedenklich, wenn eine örtlich und sachlich zuständige Behörde im Rahmen ihrer Kompetenz (dies ist im gegenständlichen Fall, in Angelegenheiten der Feuerpolizei, der örtlich zuständige Bürgermeister) Anordnungen erlässt, die eine - inhaltlich nicht determinierte - Absprache mit Behörden einer anderen Gebietskörperschaft vorsehen. (Im gegenständlichen Fall wurde die Unzuständigkeit der im Verfahren tätigen Tiroler Behörden mit der Begründung geltend gemacht, dass Maßnahmen vorgeschrieben worden seien, die das Bundesland Salzburg beträfen.)
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002060036.X03Im RIS seit
15.10.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008