Hat die Abgabenbehörde die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke mit Null festgesetzt, so hatte auf Grund dieser Nullfestsetzung hinsichtlich der Mehrleistungen zwingend eine Gutschrift zu erfolgen (Hinweis E 22. März 2000, 99/13/0098), die mit der Bekanntgabe des Bescheides über die Nullfestsetzung wirksam wurde (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, § 210, Rz 5), was unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Tir LAO über die Einhebung der Abgaben zu einem Guthaben führte.