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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §3 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/16/0088Rechtssatz
Es genügt für den Bereicherungswillen, dass die zuwendende Partei die Bereicherung des Empfängers in Kauf nimmt, wobei der Bereicherungswille von der Abgabenbehörde auch aus dem Sachverhalt erschlossen werden kann. Ein wesentliches Anzeichen für die Annahme einer gemischten Schenkung ist ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003160087.X01Im RIS seit
13.10.2003