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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §150;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/15/0263Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/15/0010 E 19. November 1998 RS 1Stammrechtssatz
Ein Verweis auf die Ausführungen in einem Betriebsprüfungsbericht ist dann rechtlich zulässig, wenn aus diesem die Wiederaufnahmsgründe hervorgehen und auch Überlegungen zur Ermessensübung dargestellt sind.
Schlagworte
Ermessen Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999150262.X03Im RIS seit
23.12.2003