RS Vfgh 2006/7/4 B938/06

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Veröffentlicht am 04.07.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Abweisung der Berufung gegen einen Bescheid betreffend Schenkungssteuer iHv € 233.955,54.

Die Antragstellerin führt aus, dass zwingende öffentliche Interessen einer Aussetzung der Einhebung der Abgaben nicht entgegenstünden, da im Rahmen von Hausdurchsuchungen zahlreiche Sparbücher sichergestellt und beschlagnahmt worden seien, sodass entsprechende Sicherheiten bestünden. Im Falle des sofortigen Vollzugs des Bescheides entstünde für die Antragstellerin ein unverhältnismäßiger Nachteil, der ihre wirtschaftliche Existenz gefährde. Darüber hinaus sei die abgabenpflichtige Vermögensverschiebung bereits rückabgewickelt, sodass Schenkungssteuer nicht vorzuschreiben sei.

Folge - vor allem in Hinblick auf die Höhe der Abgabenforderung und darauf, dass es dem Gerichtshof nicht eindeutig erscheint, ob eine endgültige Vermögensverschiebung zu Gunsten der Antragstellerin tatsächlich stattgefunden hat (die belangte Behörde hat dazu nicht Stellung genommen).

Entscheidungstexte

  • B 938/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.07.2006 B 938/06

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B938.2006

Dokumentnummer

JFR_09939296_06B00938_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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