RS Vwgh 2003/9/18 2001/06/0152

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Veröffentlicht am 18.09.2003
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauO Stmk 1968;
BauRallg;
VwGG §42 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/06/0153

Rechtssatz

Zu dem Vorbringen der Bauwerberin, dass das gegenständliche Gebäude auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung errichtet und erst nachträglich - durch die letztendlich erfolgreiche Bekämpfung der erteilten Baubewilligung durch die Nachbarn vor dem Verwaltungsgerichtshof, die zur Abweisung des Bauansuchens mit dem erstangefochtenen Bescheid geführt habe - konsenslos geworden sei, ist zu bemerken, dass die Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 3 VwGG ex tunc-Wirkung hat. Das bedeutet, dass die Rechtslage so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid niemals bestanden hätte. Berücksichtigt man, dass die Berufungsentscheidung betreffend die Baubewilligung mit ex tunc-Wirkung vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde, dann kommt man zum Ergebnis, dass weder im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes noch im Zeitpunkt der Erlassung des Abbruchbescheides eine rechtskräftige Baubewilligung vorlag.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060152.X03

Im RIS seit

22.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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