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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/06/0001Rechtssatz
Einwendungen, wonach die erteilte Baubewilligung im Hinblick auf das Fehlen einer ausreichenden Zufahrt versagt hätte werden müssen, können nicht auf ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn gemäß § 30 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung 1989 gestützt werden. Weder die Bestimmungen über die Zufahrt zum Baugrundstück, noch jene über die Zahl der Stellplätze und Garagen dienen nämlich dem Schutz des Nachbarn, weshalb diesen insoweit ein Mitspracherecht nicht zukommt (vgl. das Erkenntnis vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/06/0096, m.w.N.).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000060015.X03Im RIS seit
20.10.2003