Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AbgabenRechtssatz
Keine Folge
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine Abgabenforderung "zu Sicherungszwecken[n]" für vollstreckbar erklärt. Aus der Umsetzung des Bescheides resultierende Nachteile werden vom Antragsteller - ausschließlich - insofern behauptet, als die (als "Kontensperre des Finanzamtes Feldkirch" bezeichnete) Forderungspfändung seine "Dispositionsmöglichkeiten blockiere". Der angefochtene Bescheid ist durch die Forderungspfändung schon vollzogen worden. Mit Hilfe der aufschiebenden Wirkung können bereits gesetzte Vollzugshandlungen nicht rückgängig gemacht werden (vgl VfSlg 12297/1990).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B874.2006Dokumentnummer
JFR_09939289_06B00874_2_01