RS Vfgh 2006/7/11 B874/06

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Veröffentlicht am 11.07.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"

Rechtssatz

Keine Folge

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine Abgabenforderung "zu Sicherungszwecken[n]" für vollstreckbar erklärt. Aus der Umsetzung des Bescheides resultierende Nachteile werden vom Antragsteller - ausschließlich - insofern behauptet, als die (als "Kontensperre des Finanzamtes Feldkirch" bezeichnete) Forderungspfändung seine "Dispositionsmöglichkeiten blockiere". Der angefochtene Bescheid ist durch die Forderungspfändung schon vollzogen worden. Mit Hilfe der aufschiebenden Wirkung können bereits gesetzte Vollzugshandlungen nicht rückgängig gemacht werden (vgl VfSlg 12297/1990).

Entscheidungstexte

  • B 874/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.07.2006 B 874/06

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B874.2006

Dokumentnummer

JFR_09939289_06B00874_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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