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L94404 Krankenanstalt Spital OberösterreichNorm
GrStG §2 Z8;Rechtssatz
Das Wesen einer Krankenanstalt ist die sogenannte anstaltsmäßige Organisation (§ 2 Abs. 3 KAG bzw. § 1 Abs. 4 OÖ KAG), die ein Zusammenwirken persönlicher und sachlicher Momente verlangt, wozu insbesondere die dauernde Beschäftigung von Ärzten und nichtärztlichem Personal gehört (vgl. zB. Stellamor/Steiner, Handbuch des österreichischen Arztrechts I, 579 mwN in Fn. 38). Bei der Bereitstellung von Garagenplätzen für das Personal einer Krankenanstalt handelt es sich um eine zeitgemäße Einrichtung, die schon deshalb, weil sie den jeweils pünktlichen Dienstbeginn erleichtert, nicht allein den Interessen der Dienstnehmer dient, sondern auch unmittelbar den Zwecken der Krankenanstalt, und zwar wegen der Wichtigkeit des pünktlichen Dienstbeginnes insbesondere auch außerhalb der Erfüllung der sog. Rufbereitschaft. Für letztere hat ja sogar die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausdrücklich den unmittelbaren Zusammenhang der Garagenplätze mit den Zwecken der Krankenanstalt zugestanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003160068.X01Im RIS seit
13.10.2003