RS Vwgh 2003/9/18 2002/06/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2003
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §856;
BauG Stmk 1995 §39 Abs1;
BauG Stmk 1995 §39 Abs3;
BauRallg;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/06/0037 E 21. Oktober 2004

Rechtssatz

Entsprechend § 856 erster Satz ABGB, wonach alle Miteigentümer zur Erhaltung gemeinschaftlicher Scheidewände verhältnismäßig beitragen, wurden im gegenständlichen Fall zutreffend alle anrainenden Eigentümer zur ungeteilten Hand - unbeschadet der internen Erstattung entsprechend ihrem Anteil - zur Instandhaltung verpflichtet.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002060038.X02

Im RIS seit

15.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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