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L44007 Feuerwehr TirolNorm
AVG §1;Rechtssatz
Von der Tiroler Behörde wurde mit dem Auftrag der Ausarbeitung eines Alarm- und Einsatzplanes einschließlich der Erstellung von Befehlsstrukturen "in Abstimmung mit den zuständigen Stellen des Bundeslandes Salzburg", in dessen Bereich sich der nördliche Tunnelausgang des gegenständlichen Tunnels befindet, nicht ein Tätigwerden im Hoheitsbereich des Bundeslandes Salzburg aufgetragen, sondern eine in ihrem Zuständigkeitsbereich zu setzende Handlung. Mit dem - sachlich gebotenen - Vorbehalt einer Absprache bei Erstellung dieser Einsatz- und Alarmpläne mit den Salzburger Behörden wurde eine inhaltliche Bindung bzw. Verbindlichkeit derselben nicht zum Ausdruck gebracht. Dass die Behörden im vorliegenden Fall eine Akkordierung der Sicherheitsmaßnahmen vorsahen, erweist sich nicht nur als vernünftig, sondern entspricht auch der verfassungsrechtlichen wechselseitigen Verpflichtung der Gebietskörperschaften zur Rücksichtnahme auf ihre Rechtssetzungsakte.
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Spezielle Zuordnung offen VwRallg11 sachliche Zuständigkeit örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002060036.X01Im RIS seit
15.10.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008