RS Vwgh 2003/9/18 2002/06/0036

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Veröffentlicht am 18.09.2003
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Index

L44007 Feuerwehr Tirol
L44107 Feuerpolizei Kehrordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
B-VG Art15 Abs1;
FeuerwehrG Tir 2001 §8 Abs1;
FPolO Tir 1998 §7;
VwRallg;

Rechtssatz

Von der Tiroler Behörde wurde mit dem Auftrag der Ausarbeitung eines Alarm- und Einsatzplanes einschließlich der Erstellung von Befehlsstrukturen "in Abstimmung mit den zuständigen Stellen des Bundeslandes Salzburg", in dessen Bereich sich der nördliche Tunnelausgang des gegenständlichen Tunnels befindet, nicht ein Tätigwerden im Hoheitsbereich des Bundeslandes Salzburg aufgetragen, sondern eine in ihrem Zuständigkeitsbereich zu setzende Handlung. Mit dem - sachlich gebotenen - Vorbehalt einer Absprache bei Erstellung dieser Einsatz- und Alarmpläne mit den Salzburger Behörden wurde eine inhaltliche Bindung bzw. Verbindlichkeit derselben nicht zum Ausdruck gebracht. Dass die Behörden im vorliegenden Fall eine Akkordierung der Sicherheitsmaßnahmen vorsahen, erweist sich nicht nur als vernünftig, sondern entspricht auch der verfassungsrechtlichen wechselseitigen Verpflichtung der Gebietskörperschaften zur Rücksichtnahme auf ihre Rechtssetzungsakte.

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Spezielle Zuordnung offen VwRallg11 sachliche Zuständigkeit örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002060036.X01

Im RIS seit

15.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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