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27/01 RechtsanwälteNorm
RAO 1868 §50 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/06/0014 2002/06/0127Rechtssatz
§ 53 Abs. 2 RAO eröffnet der Rechtsanwaltskammer nicht die Möglichkeit, andere Forderungen als rückständige Beiträge des vormaligen Rechtsanwaltes zum Versorgungsfonds gegen Leistungsansprüche der Hinterbliebenen aus dem Versorgungsfonds aufzurechnen. In diesem Sinne ist daher auch die auf § 53 Abs. 2 RAO beruhende Bestimmung des § 2 des Teiles C der Satzung der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer verfassungskonform auszulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002060013.X02Im RIS seit
25.11.2003