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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §6;Rechtssatz
Wirtschaftsgüter können neben körperlichen Gütern auch unkörperliche Güter sein. Dazu zählen nicht nur Rechte und rechtliche Umstände (Zustände), sondern auch tatsächliche Umstände (Zustände). Voraussetzung für die Wirtschaftsguteigenschaft ist allerdings auch bei unkörperlichen Gütern stets, dass sie in irgendeiner Form eigenständig in Erscheinung treten. Es muss sich um nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbare Güter handeln und nicht bloß um den Ausfluss eines (anderen) Wirtschaftsgutes (Hinweis E VS 21. Jänner 1986, 84/14/0129, VwSlg 6069 F/1986).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 WirtschaftsgutEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000150005.X01Im RIS seit
28.10.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013