RS Vwgh 2003/9/18 2000/15/0005

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Veröffentlicht am 18.09.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §6;
VwRallg;

Rechtssatz

Wirtschaftsgüter können neben körperlichen Gütern auch unkörperliche Güter sein. Dazu zählen nicht nur Rechte und rechtliche Umstände (Zustände), sondern auch tatsächliche Umstände (Zustände). Voraussetzung für die Wirtschaftsguteigenschaft ist allerdings auch bei unkörperlichen Gütern stets, dass sie in irgendeiner Form eigenständig in Erscheinung treten. Es muss sich um nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbare Güter handeln und nicht bloß um den Ausfluss eines (anderen) Wirtschaftsgutes (Hinweis E VS 21. Jänner 1986, 84/14/0129, VwSlg 6069 F/1986).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Wirtschaftsgut

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000150005.X01

Im RIS seit

28.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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