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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §936;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/15/0129 E 10. Juni 1991 VwSlg 6606 F/1991 RS 3 (hier nur zweiter Satz)Stammrechtssatz
Ein Vorvertrag ist im Sinn des § 936 ABGB eine verbindliche Vereinbarung, in Zukunft einen Vertrag mit einem bestimmten Inhalt abzuschließen. Zentrales Begriffsmerkmal des Vorvertrages ist der korrespondierende Wille der Parteien, nicht schon den Hauptvertrag abzuschließen, sondern seinen Abschluß erst zu vereinbaren, ein Hinausschieben der endgültigen Verpflichtungen, da die Zeit noch nicht reif ist (Hinweis OGH 25.6.1976, 2 Ob 524/76, NZ 1978, S 29).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000160615.X05Im RIS seit
13.10.2003