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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §210;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/16/0204 E 18. September 2003 RS 1Stammrechtssatz
Hat die Abgabenbehörde die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke mit Null festgesetzt, so hatte auf Grund dieser Nullfestsetzung hinsichtlich der Mehrleistungen zwingend eine Gutschrift zu erfolgen (Hinweis E 22. März 2000, 99/13/0098), die mit der Bekanntgabe des Bescheides über die Nullfestsetzung wirksam wurde (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, § 210, Rz 5), was unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Tir LAO über die Einhebung der Abgaben zu einem Guthaben führte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002160205.X01Im RIS seit
14.10.2003