RS Vwgh 2003/9/18 2002/16/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2003
beobachten
merken

Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §210;
LAO Tir 1984 §158;
LAO Tir 1984 §162;
LAO Tir 1984 §187a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/16/0204 E 18. September 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Hat die Abgabenbehörde die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke mit Null festgesetzt, so hatte auf Grund dieser Nullfestsetzung hinsichtlich der Mehrleistungen zwingend eine Gutschrift zu erfolgen (Hinweis E 22. März 2000, 99/13/0098), die mit der Bekanntgabe des Bescheides über die Nullfestsetzung wirksam wurde (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, § 210, Rz 5), was unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Tir LAO über die Einhebung der Abgaben zu einem Guthaben führte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160205.X01

Im RIS seit

14.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten